8-Jahre-MAXUS-Garantie
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Ihr Preckel Automobile Garantie-Paket im Anschluss an die Maxus-Herstellergarantie.

Sie erhalten die 8-Jahre-Garantie von Preckel Automobile bei Kauf eines neuen Maxus automatisch und für Sie kostenneutral. Erleben Sie Ihren neuen Maxus ganz unbeschwert auch lange nach der herkömmlichen Hersteller-Garantie. 

 

Ihre Vorteile mit der 8-Jahre-Garantie:

 

  • Kostenlos bei Kauf eines neuen MAXUS.
  • 96 Monate ab Erstzulassung des Fahrzeuges.*
  • Schützt vor unerwarteten Reparaturkosten.
  • Einfache und unkomplizierte Abwicklung.

 

* 96 Monate ab Erstzulassung des Fahrzeuges oder bis zu einer Gesamtlaufleistung von 200.000 Km.

 

 


Folgende Baugruppen sind im Garantie-Paket enthalten:

 

• Motor                                               Schalt-/Automatikgetriebe

• Kühlsystem                                    Elektronik/Elektrik

• Dichtringe/Dichtungen            • Kraftstoffanlage

• Antriebsstrang/Differenzial    • Klimaanlage

• Lenkung                                          • Sicherheitssysteme

• Bremsen                                         • Elektroantrieb

 

 

 

Erfahren Sie mehr über unsere Garantiebedingungen

1. Der Verkäufer/Garantiegeber gibt dem Käufer/Garantienehmer unter den weiteren Voraussetzungen gemäß § 4 eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2, Ziff. 1. genannten Baugruppen/-teile für die laut Garantievereinbarung vereinbarte Laufzeit umfasst bzw. bis zu einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km.


2. Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit, hat der Käufer/Garantienehmer Anspruch auf eine dadurch erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils. Weitere Voraussetzung für Garantieansprüche ist die Beachtung der Vorgaben aus § 4. Die Regelung über den Selbstbehalt und über die Grenze des Wiederbeschaffungswertes (§ 6) gilt entsprechend. Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Eventuelle Ansprüche des Käufers aus der Sachmangelhaftung werden durch die Garantie nicht ausgeschlossen.


3. Zu den unter die Garantie fallenden Reparaturarbeiten gehören auch Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten (nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers), wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung eines Garantieschadens erforderlich sind, nicht aber vom Hersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungs-, Inspektions- oder Pflegearbeiten sowie vergebliche Aufwendungen. Die Garantie umfasst nicht die Übernahme von Kosten für Betriebsstoffe, wie z. B. Kraftstoffe, Öle, Kühl- und Frostschutzmittel, Kältemittel, Klimakompressoröl, Hydraulikflüssigkeiten, Fette, Reinigungsmittel, sämtliche Filter und Filtereinsätze sowie Kleinteile und für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z. B. Abschleppkosten, Abstellgebühren, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entsorgungskosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht garantierten Bauteilen).

1. Die Garantie umfasst (Aufzählung ist abschließend) folgende Baugruppen und Teile:
a) Motor: Nockenwelle und Kipphebelmechanismus, Schwungrad, Zahnkranz, Kolben und -ringe, Zylinderbohrung, Pleuel, Zylinderkopfdichtung, Zylinderkopf und alle innenliegenden Lagerungen und Büchsen, Ölpumpe, Kurbelwelle und Lager, Steuerkette, Steuerräder (ausgenommen Zahnriemen mit Spann- und Umlenkrolle), Ventile und Ventilführungen (ausgenommen verbrannte oder verbrauchte Ventile).


b) Schalt-/Automatikgetriebe: Synchronisierungsnaben, Schalthebel, Zahnräder, Wählhebel, Wellen, Lagerungen und Büchsen, Getriebegehäuse (ausgenommen außenliegende Betätigungen und Kupplung); bei AT–Getrieben folgende Teile: Drehmomentwandler, Zahnräder, Kupplungen, Bremsbänder (Voraussetzung ist die Einhaltung der vom Hersteller vorgegebenen Einstell- und Ölwechselintervalle) Ventilblock, Reglerventil, Getriebegehäuse; Ölpumpe, Lagerungen und Büchsen (ausgenommen außenliegende Betätigungen, Einstellung und Elektrik).


c) Baugruppe Kühlsystem: Thermostat, Thermostatgehäuse, Wasserpumpe, Kühler (ausgenommen Schäden, verursacht durch Mangel an Frostschutzmittel oder Kühlwasser sowie Fremdeinwirkung).


d) Baugruppe Elektronik / Elektrik: Lichtmaschine und elektronischen Steuergeräte, (ausgenommen Schaltrelais, elektrische Funktionsschalter, alle Glühlampen und chipgetunte Steuergeräte, Sensoren jeglicher Art). Anlasser und Magnetschalter, Kontaktteil, Lenk- und Zündschloss. 

e) Baugruppe Dichtringe / Dichtungen: Dichtungen und Dichtringe, die mit der Reparatur oder dem Austausch von Hauptkomponenten wie Motor, Getriebe oder Hinterachse in Zusammenhang stehen oder erforderlich sind.


f) Baugruppe Antriebsstrang / Differential: Lagerungen und Buchsen (ausgenommen Radlager und Radnaben), Kardanwellen, Achsantriebswellen, Tellerrad und Antriebskegelrad, Zahnräder, Wellen, Antriebsgelenke, Kupplungen und Aufhängungen (ausgenommen Gummilagerungen).


g) Baugruppe Kraftstoffanlage: Benzineinspritzsysteme, Tauchrohrgeber, Kraftstoffpumpe, Injektoren für Tankuhr (ausgenommen Einspritzpumpen und Injektoren für Dieseleinspritzsysteme).


h) Baugruppe Klimaanlage: Lüfter, Kondensator, Verdampfer (ausgenommen Kältemittelleitungen, Kälte- und Schmiermittel, Schäden durch Fremdeinwirkung).


i) Baugruppe Lenkung: Druckleitungen, Vorratsbehälter mit Anzeige, Lenkgetriebe, Lenkgehäuse, Hochdruckölpumpe, (ausgenommen Flachriemen für Servopumpe, außenliegende Gestänge, Spur- und Spurstangenköpfe, Keilriemen, Gummibuchsen, Elektromotoren, Trag-und Führungsgelenke, sowie Fremdeinwirkung).


j) Baugruppe Sicherheitssysteme: Seitenairbags und Kopfairbags, Fahrer- und Beifahrerairbags, Kontakteinheit, Gurtschlossstraffer (ausgenommen Beschädigungen durch Fremdeinwirkung).


k) Baugruppe Bremsen: Hauptbremszylinder, Radbremszylinder, Bremskraftverstärker, lastabhängiger Bremskraftregler, Bremsdruckschläuche und -leitungen, Seilzüge (ausgenommen Sensoren und Messkränze für ABS-System, Hydroaggregat und elektronisches Handbremssytem).


l) Elektroantrieb: Fahrmotor für Elektroantrieb, Steuergerät für Elektrofahrmotor, Leistungs- und Steuereinheit für Elektroantrieb, Geber und Impulsgeberrad für Rotorposition, Temperaturgeber für Fahrmotor. Die Garantie umfasst Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Leitungen, Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen nur dann, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in Ziff. 1. genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren.


2. Die Garantielaufzeit ergibt sich aus der Garantievereinbarung.


3. Die Garantie gilt im Inland, bei vorübergehenden Fahrten, etwa Urlaubsund Geschäftsfahrten, auch europaweit. Eine vorübergehende Fahrt liegt dann nicht vor, wenn sich das Fahrzeug für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen vorwiegend im Ausland befindet.

1. Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:
a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis


b) durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Tierschäden, Sturm, Hagel, Frost, Korrosion, Blitz-/Steinschlag, Erdbeben oder Wassereintritt sowie durch Verschmorung, Brand oder Explosion


c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Terrorismus, Vandalismus, Cyberrisk, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie


d) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen


e) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion/Konfiguration des Kraftfahrzeugs (z. B. Tuning, Gasumbau, V-Max-Aufhebung usw.) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind


f) durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teiles, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht im Zusammenhang steht, oder dass das Teil zur Zeit des Schadens von einem hierfür ausgebildeten Fachmann wenigstens behelfsmäßig repariert war 


g) wenn der Garantienehmer das Kraftfahrzeug mindestens zeitweilig als Taxi, Mietwagen, Selbstfahrer-Mietwagen, Fahrschulwagen, für Kurier-, Eil- und Paketdienste, für Krankentransporte sowie zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung nutzt


h) die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch einen Mangel an Betriebsstoffen (Schmiermittel, Öle, Kühlwasser, etc .) entstehen


i) für die ein Dritter einzutreten hat, bzw. deren Behebung im Rahmen der Herstellerkulanz erfolgt oder die auf einen Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind, der beim jeweiligen Fahrzeugtyp in größerer Zahl auftritt (Serienfehler) und für den nach Art und Häufigkeit grundsätzlich Herstellerkulanz in Betracht kommt.


2. Tritt durch einen ersatzpflichtigen Schaden ein Folgeschaden an einem nicht garantierten Bauteil ein, so besteht für diesen Folgeschaden keine Garantie.

3. Defekte an einem nicht garantierten Bauteil werden auch dann nicht von der Garantie erfasst, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit eines garantierten Bauteils beeinträchtigt wird und dieses Bauteil selbst nicht defekt ist.

Voraussetzung für Garantieansprüche


Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Garantienehmer
a) an dem Kraftfahrzeug während der Laufzeit dieser Garantie die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Garantiegeber, in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt oder nach Herstellervorgaben ausführen und dokumentieren lässt. Eine Überschreitung von bis zu 1.000 km (Hersteller-Kilometervorgabe) bzw. einem Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) ist unschädlich, wobei bereits die Überschreitung einer der genannten Vorgaben einem Garantieanspruch entgegensteht;


b) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen (auch durch Dritte) unterlässt bzw. einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich dem Garantiegeber unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzeigt;


c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges beachtet.

Anspruchsübergang und Verjährung


1. Bei einer Veräußerung des mit der Garantie ausgestatteten Kraftfahrzeuges während der Garantiedauer gehen die Garantieansprüche nicht auf den Erwerber über. Beim Verkauf an bzw. durch einen gewerblichen Wiederverkäufer erlischt die Garantie.


2. Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren zwölf Monate nach Kenntnis vom Schadenseintritt, spätestens jedoch zwölf Monate nach Ablauf der Garantiezeit unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Schadenseintritt.

Kostenübernahme durch den Garantiegeber

1. Der Garantiegeber übernimmt die Kosten, insofern eines der garantierten Teile innerhalb der Garantiedauer seine Funktionsfähigkeit unmittelbar verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.

2. Im Garantiefall werden die garantiebedingten Lohnkosten gemäß den Arbeitsrichtwerten des Herstellers nicht berechnet. Basis für die Übernahme der Kosten für die der Garantie unterliegenden Ersatzteile ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Schadentag. Ersatzteilaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers werden nicht übernommen.

3. Die Lohnkosten für die Reparatur oder den Austausch der Garantie unterliegender Ersatzteile oder Komponenten werden zu 100 % übernommen. Garantiebedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der Betriebsleistung (ab erstmaliger Inbetriebnahme des Fahrzeugs) des beschädigten Bauteils bei Schadenseintritt, wie folgt übernommen:

bis

  50.000 km – 100 %

  60.000 km –   90 %

  70.000 km –   80 %

  80.000 km –   70 %

  90.000 km –   60 %

100.000 km –   50 %

über

100.000 km –   40 %

Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einer solchen Reparatur üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Übernahmepflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung von Absatz 1. Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen Kostenübernahme ist pro Garantiefall auf den Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles begrenzt. Die maximale Übernahme der Reparaturkosten im Garantiefall ist auf 2.500,00 Euro je Schaden begrenzt. Der Käufer/Garantienehmer beteiligt sich an den garantiebedingten Lohn- und Materialkosten mit einem pauschalen, vertraglich festgelegten Mindestbetrag je Garantiefall in Höhe von 150,00 Euro inkl. MwSt. 

Verfahren für die Geltendmachung der Garantie und deren Abwicklung

1. Wird eines der garantierten Teile funktionsunfähig, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur des garantiepflichtigen Schadens durch das ausliefernde Autohaus. Die tatsächliche Durchführung der Reparatur ist Voraussetzung für jegliche Garantieleistung. Der Käufer hat nach Feststellung eines durch die Garantie gedeckten Schadens diesen unverzüglich, in jedem Fall aber vor Reparaturbeginn, zu melden und das Fahrzeug zur Reparatur bereitzustellen, und zwar 

a) grundsätzlich dem ausliefernden Händler, wenn der Garantiefall innerhalb eines Umkreises von 50 km vom Standort des ausliefernden Händlers eintritt;

b) dem ausliefernden Händler oder der Tissen Kruck GmbH (Garantiehotline), wenn der Garantiefall außerhalb des Umkreises von 50 km eintritt. Dem ausliefernden Händler bleibt in diesem Falle vorbehalten, das Kraftfahrzeug selbst anzunehmen oder den Garantienehmer an einen anderen geeigneten Werkstattbetrieb weiterzuleiten.

Führt der ausliefernde Händler die Reparatur nicht selbst durch, so erteilt der ausliefernde Händler oder die Firma Tissen Kruck GmbH den Auftrag an die geeignete Kfz-Werkstatt (Vertragspartner). Der Garantienehmer ist verpflichtet, die Reparatur bei diesem Vertragspartner durchführen zu lassen. Die Abrechnung erfolgt in diesen Fällen in der Regel direkt zwischen diesem Vertragspartner und dem Garantiegeber. Nicht von der Garantie erfasste Leistungen werden gegenüber dem Garantienehmer gesondert abgerechnet. Sollte zum Zwecke einer sofortigen Bezahlung des Vertragspartners im Ausnahmefall eine Abrechnung vor Ort an den Garantienehmer erforderlich sein, so werden dem Garantienehmer nach vorheriger Abstimmung die unter die Garantieleistung fallenden Kosten erstattet. Der Garantienehmer ist in einem solchen Fall verpflichtet, die Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum bei dem Garantiegeber einzureichen.

2. Kosten, die dem Käufer dadurch entstehen, dass er die Reparatur ohne vorherige Zustimmung des ausliefernden Händlers oder der Tissen Kruck GmbH durchführen lässt, werden nicht übernommen.

3. Der Käufer/Garantienehmer hat den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des ausliefernden Händlers/Garantiegebers oder der Tissen Kruck GmbH zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen.

Folgen einer Pflichtverletzung
Verletzt der Garantienehmer eine der ihn nach § 4 oder Fehler: Verweis nicht gefunden betreffenden Pflichten, ist der Garantiegeber von seiner Leistungspflicht aus der abgegebenen Garantie frei. Die vorstehende Beschränkung findet für den § 4 a) und c) keine Anwendung, wenn der Garantienehmer beweisen kann, dass der eingetretene Schaden nicht im mit-/ursächlichen Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung steht. Eine Mitursächlichkeit ist ausreichend. Die Mit-/Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung wird vermutet.

Hinweis zu Sachmängelansprüchen

Gesetzliche Sachmangelansprüche und -rechte des Käufers bleiben unberührt. Die Geltendmachung dieser Ansprüche und Rechte ist für den Käufer unentgeltlich. Diese Ansprüche und Rechte werden durch die Garantie nicht eingeschränkt.

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Garantiegeber wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

IHR KONTAKT ZU UNSERER MANNSCHAFT


 

Mönchengladbach

Stephan Moll

Verkaufsberater MAXUS

Tel.: 02161-939157
 

 

Heiligenhaus, Solingen

Sven Maurice Murawski

Verkaufsberater MAXUS

Tel.: 02056- 984147
 

 

Krefeld

Marius Bäumer

Verkaufsberater MAXUS

Tel.: 02151-371146
 

 

Krefeld

Deniz Yasar

Verkaufsberater MAXUS

Tel.: 02151-371127

 

 

 Krefeld

Marcel Dahmen

Verkaufsberater MAXUS

Tel.: 02151-371139

 
 


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